Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Auf den Verdienstentgang ist eine dem Verletzten gewährte Beihilfe nach §§ 19, 20 AMFG nicht anzurechnen.Auf den Verdienstentgang ist eine dem Verletzten gewährte Beihilfe nach Paragraphen 19, 20, AMFG nicht anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0031441Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0020OB00049_8400000_001