RS OGH 2004/4/29 2Ob49/84, 2Ob203/98m, 6Ob260/03h

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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Rechtssatz

Auf den Verdienstentgang ist eine dem Verletzten gewährte Beihilfe nach §§ 19, 20 AMFG nicht anzurechnen.Auf den Verdienstentgang ist eine dem Verletzten gewährte Beihilfe nach Paragraphen 19, 20, AMFG nicht anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0031441

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0020OB00049_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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