Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über den Antrag der Apotheke A KG, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.05.2020, Zl. ***, betreffend die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid den BESCHLUSS ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.09.2020 Norm: ZustG §23 Abs3 ZustG §26a ZustG § 23 heute ZustG § 23 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 23 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...