Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2020Norm
ZustG §23 Abs3Rechtssatz
Die Verständigung von der Zustellung iSd § 26a ZustG (Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19) ist ein dem Einwurf in den Briefkasten nachgelagerter Akt. Die Zustellung gilt aber schon mit dem Einlegen in die Abgabeeinrichtung als bewirkt, die Wirksamkeit kann daher denklogisch nicht von einem späteren Ereignis abhängen. Der Empfänger ist nicht „vom Einlegen in die Abgabeeinrichtung“, sondern von der –schon bewirkten – Zustellung zu verständigen. Ein Vergleich mit der Verständigungspflicht nach § 23 Abs 3 ZustG, dem jene nach § 26a ZustG ausweislich der Materialien nachgebildet ist, bestätigt dieses Ergebnis (vgl ua Mag. Dominik Schindl in Zivilrecht aktuell, „COVID-19-Gesetzgebung: Geklärte und ungeklärte Fragen in Zivilverfahren“, Zak 2020/236, Heft 8).Die Verständigung von der Zustellung iSd Paragraph 26 a, ZustG (Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19) ist ein dem Einwurf in den Briefkasten nachgelagerter Akt. Die Zustellung gilt aber schon mit dem Einlegen in die Abgabeeinrichtung als bewirkt, die Wirksamkeit kann daher denklogisch nicht von einem späteren Ereignis abhängen. Der Empfänger ist nicht „vom Einlegen in die Abgabeeinrichtung“, sondern von der –schon bewirkten – Zustellung zu verständigen. Ein Vergleich mit der Verständigungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG, dem jene nach Paragraph 26 a, ZustG ausweislich der Materialien nachgebildet ist, bestätigt dieses Ergebnis vergleiche ua Mag. Dominik Schindl in Zivilrecht aktuell, „COVID-19-Gesetzgebung: Geklärte und ungeklärte Fragen in Zivilverfahren“, Zak 2020/236, Heft 8).
Schlagworte
Apothekenrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Fristversäumnis; zustellrechtliche Begleitmaßnahmen; Covid-19;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.714.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020