RS Lvwg 2020/9/2 LVwG-AV-714/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

ZustG §23 Abs3
ZustG §26a
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Die Verständigung von der Zustellung iSd § 26a ZustG (Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19) ist ein dem Einwurf in den Briefkasten nachgelagerter Akt. Die Zustellung gilt aber schon mit dem Einlegen in die Abgabeeinrichtung als bewirkt, die Wirksamkeit kann daher denklogisch nicht von einem späteren Ereignis abhängen. Der Empfänger ist nicht „vom Einlegen in die Abgabeeinrichtung“, sondern von der –schon bewirkten – Zustellung zu verständigen. Ein Vergleich mit der Verständigungspflicht nach § 23 Abs 3 ZustG, dem jene nach § 26a ZustG ausweislich der Materialien nachgebildet ist, bestätigt dieses Ergebnis (vgl ua Mag. Dominik Schindl in Zivilrecht aktuell, „COVID-19-Gesetzgebung: Geklärte und ungeklärte Fragen in Zivilverfahren“, Zak 2020/236, Heft 8).Die Verständigung von der Zustellung iSd Paragraph 26 a, ZustG (Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19) ist ein dem Einwurf in den Briefkasten nachgelagerter Akt. Die Zustellung gilt aber schon mit dem Einlegen in die Abgabeeinrichtung als bewirkt, die Wirksamkeit kann daher denklogisch nicht von einem späteren Ereignis abhängen. Der Empfänger ist nicht „vom Einlegen in die Abgabeeinrichtung“, sondern von der –schon bewirkten – Zustellung zu verständigen. Ein Vergleich mit der Verständigungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG, dem jene nach Paragraph 26 a, ZustG ausweislich der Materialien nachgebildet ist, bestätigt dieses Ergebnis vergleiche ua Mag. Dominik Schindl in Zivilrecht aktuell, „COVID-19-Gesetzgebung: Geklärte und ungeklärte Fragen in Zivilverfahren“, Zak 2020/236, Heft 8).

Schlagworte

Apothekenrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Fristversäumnis; zustellrechtliche Begleitmaßnahmen; Covid-19;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.714.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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