Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 ZustG § 16 heute ZustG § 16 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 16 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007 Re... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 4 Zustellgesetz darf der Zusteller an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen. Dies behindert nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt sohin neben den Empfänger nicht an dessen Stelle. Daraus, daß dem Angestellten ohne - über den Abs 4 hinausgehende Einschränkungen zugestellt werden "darf", folgt auch, daß dieser kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetzes ist und i... mehr lesen...