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40 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16Rechtssatz
Erkennt man, dass aus der Zustellverfügung beide Ehegatten von der Behörde als Bescheidadressaten vorgesehen und am Rückschein genannt wurden, übernimmt aber lediglich ein Ehegatte als Empfänger den Bescheid, so kann von einer rechtsgültigen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden. Der Adressat eines Schriftstückes beurkundet mit seiner Unterschrift stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener beispielweise eines Angestellten bzw. Hausgenossen, eines weiteren Adressaten des Schriftstückes übernommen zu haben. Eine andere Rechtsauffassung erscheint auch nicht mit dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung begründbar, weil eine derartige Vereinfachung nur auf Kosten der Betroffenen erzielt würde, die sich bei jeder Übernahme eines nicht nur an sie gerichteten behördlichen Schriftstückes als Kenner der Zustellvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Zustellgesetzes bewähren müssten, andernfalls sie Gefahr liefen, gegenüber ihren Mitadressaten Terminverlust eintreten zu lassen.
Schlagworte
Zustellgesetz, Zustellung, Bescheidadressat, Übernahme, Behördliches Schriftstück, Rückschein, Unterschrift, TerminverlustZuletzt aktualisiert am
22.08.2012