Entscheidungen zu § 13 ZustG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2004/10/14 KUVS-1412/6/2004

Rechtssatz: Hat sich der Berufungswerber sowohl am 11. als auch am 12.5.2004 an der Abgabestelle aufgehalten und somit vom ersten Zustellversuch und der Ankündigung des zweiten Zustellversuches Kenntnis erlangt, ist es unerheblich, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und der erfolgten Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat demnach am 13.5.2004 begonnen. Schlagworte Abwesenheit von der Abgabestelle... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.10.2004

RS UVS Kärnten 2004/08/06 KUVS-2021/6/2003

Rechtssatz: Der Berufungswerber hält sich auch dann  regelmäßig an seiner Abgabestelle, nämlich an seiner Wohnadresse, auf, wenn er tagsüber (während der Öffnungszeiten des Postamtes) beruflich abwesend war (zwischen 4.00 Uhr und 7.00 Uhr hat der Berufungswerber seine Arbeit aufgenommen und ist abends nicht vor 19.00 Uhr nachhause gekommen). Wurde eine Strafverfügung am 04.09.2003 beim Postamt hinterlegt, so gilt diese als an diesem Tag zugestellt und wäre ein Einspruch bis 18.09.2003 zu e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.08.2004

RS UVS Kärnten 1997/10/29 KUVS-1428/2/97

Rechtssatz: Von der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG ist eine Rechtsanwältin mit dem Hinweis, die Auskunftsaufforderung nicht persönlich erhalten zu haben, u.a. dann nicht exkulpiert, wenn das Aufforderungsschreiben an den in der Rechtsanwaltskanzlei anwesenden Kanzleibediensteten rechtswirksam zugestellt wurde. Ist der Empfänger nämlich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.10.1997

RS UVS Kärnten 1994/01/04 KUVS-1665/3/93

Rechtssatz: Die berufsbedingte Abwesenheit während der Woche stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Die regelmäßig durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung an Werktagen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des vorübergehenden V... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.01.1994

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