RS UVS Kärnten 2004/08/06 KUVS-2021/6/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Berufungswerber hält sich auch dann  regelmäßig an seiner Abgabestelle, nämlich an seiner Wohnadresse, auf, wenn er tagsüber (während der Öffnungszeiten des Postamtes) beruflich abwesend war (zwischen 4.00 Uhr und 7.00 Uhr hat der Berufungswerber seine Arbeit aufgenommen und ist abends nicht vor 19.00 Uhr nachhause gekommen). Wurde eine Strafverfügung am 04.09.2003 beim Postamt hinterlegt, so gilt diese als an diesem Tag zugestellt und wäre ein Einspruch bis 18.09.2003 zu erheben gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber die Sendung erst am 16.09.2003 behob und einen Einspruch (verspätet) am 22.09.2003 einbrachte, da ihm die Möglichkeit offen stand, rechtzeitig (bis 18.09.2003) einen Einspruchsschriftsatz zu verfassen und zur Postaufgabe zu bringen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Abgabestelle, Abwesenheit von der Abgabestelle, Postbevollmächtigter, Hinterlegung, Wirksamwerden der Zustellung durch Hinterlegung, Möglichkeit rechtzeitiger Einspruchserhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten