Begründung: Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Mahnklage 14.478,04 EUR sA. Der Zahlungsbefehl wurde am 5. 10. 2009 erlassen. Am Donnerstag, den 8. 10. 2009 begab sich die Belegschaft der beklagten Partei einschließlich ihres Geschäftsführers in den Abendstunden auf einen Firmenausflug, der bis einschließlich Sonntag, den 11. 10. 2009 andauerte. Am darauf folgenden Montag, den 12. 10. 2009 war der Betrieb der Beklagten ebenfalls geschlossen. Der Postzusteller kam am Freitag, d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: In der Verhandlung vom 13. Juni 2007 verkündete der Erstrichter in Anwesenheit der Parteienvertreter das klagsstattgebende Urteil. Eine Berufungsanmeldung erfolgte in dieser Verhandlung nicht. Am 18. Juli 2007 verfügte der Erstrichter die Zustellung der Protokollsabschrift dieser Verhandlung an die Parteienvertreter. Das an den Beklagtenvertreter adressierte Kuvert samt Protokollsabschrift kam mit dem Vermerk „Urlaubsfach bis 14. 8. 2007" an das Erstgericht zurück. Mi... mehr lesen...
Norm: RAO §7a Abs4 ZustG §13 Abs4 RAO § 7a heute RAO § 7a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 7a gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 ZustG § 13 heute... mehr lesen...
Norm: RAO §7a Abs4 ZustG §13 Abs4 RAO § 7a heute RAO § 7a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 7a gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 ZustG § 13 heute... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 15.1.1998, MA 16, SL/6/9672/96, als verspätet zurück. Es verwies auf das Datum der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Vertreter des Antragsgegners, den Hausverwalter, am 13.3.1998, gab das Vorbringen des Antragsgegners - der Hausverwalter habe sich vom 12.3. bis 28.3.1998 auf einer Kaderübung befunden, sodaß die ... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs4 ZustG § 13 heute ZustG § 13 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ZustG § 13 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.20... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1984 wurde Arnold A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1984 wurde Arnold A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat am selben Tag Nichtigkeitsbe... mehr lesen...
Norm: StPO §364 ZustG §13 Abs4 StPO § 364 heute StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999 StPO § 364 gültig von 01.03.1997 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §103 Abs2 ZustG §13 Abs4 ZustG §16 Abs2 ZPO § 103 heute ZPO § 103 gültig ab 01.03.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982 ZustG § 13 heute ZustG § 13 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...