RS OGH 2019/1/17 2Ob93/08b, 3Ob149/08w, 2Ob98/10s, 28Ds6/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

RAO §7a Abs4
ZustG §13 Abs4
  1. RAO § 7a heute
  2. RAO § 7a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 7a gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

§ 13 Abs 4 Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Auch § 7a Abs 4 RAO sieht eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung nicht vor.Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Auch Paragraph 7 a, Absatz 4, RAO sieht eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung nicht vor.

Entscheidungstexte

  • RS0123851">2 Ob 93/08b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 93/08b
  • RS0123851">3 Ob 149/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
    Auch
  • RS0123851">2 Ob 98/10s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 98/10s
    Auch; Beisatz: Hier: Hat der Zusteller an der Abgabestelle niemand angetroffen, so ist im Zusammenhalt mit der Bestätigung über die Erkrankung des Rechtsanwalts eine wirksame Zustellung nicht ausgewiesen. (T1)
  • RS0123851">28 Ds 6/18y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 6/18y
    Vgl auch; Beisatz: Eine rechtsgültige Zustellung außerhalb der Kanzlei oder einer Niederlassung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123851

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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