Rechtssatz: Das versehentliche Ablegen einer Strafverfügung mit anderen Schriftstücken kann jedenfalls nicht als "kein Verschulden" oder "ein minderer Grad des Versehens" qualifiziert werden und ist eine derartige Vorgangsweise zumindest als bewusste Fahrlässigkeit zu beurteilen, da der Beschuldigte zweifelsfrei die zumutbare Aufmerksamkeit vermissen ließ und auffallend sorglos mit behördlichen Schriftstücken umging, sodass das eingewendete Ablegen des Schriftstückes nicht als "unabwendbar... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafverfügung ist gegenüber dem Beschuldigten nicht rechtswirksam erlassen, wenn eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung der Strafverfügung nicht erfolgen konnte, da der Beschuldigte innerhalb der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die Stellung eines Antrages zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist in diesem Fall nicht zulässig, da eine rechtswirksam erlassene Entscheidung nicht vorliegt. Schlagwort... mehr lesen...