Das versehentliche Ablegen einer Strafverfügung mit anderen Schriftstücken kann jedenfalls nicht als "kein Verschulden" oder "ein minderer Grad des Versehens" qualifiziert werden und ist eine derartige Vorgangsweise zumindest als bewusste Fahrlässigkeit zu beurteilen, da der Beschuldigte zweifelsfrei die zumutbare Aufmerksamkeit vermissen ließ und auffallend sorglos mit behördlichen Schriftstücken umging, sodass das eingewendete Ablegen des Schriftstückes nicht als "unabwendbares" bzw. "unvorhergesehenes" Ereignis qualifiziert werden kann.