Begründung: Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.9.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag der Berufungswerberin vom 8.7.1998 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten Dr. E. D. am 23.9.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz... mehr lesen...