Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, wird gemäß Paragraph 28, VwGVG al... mehr lesen...