TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/31 KLVwG-2552/2/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
beobachten
merken
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten