Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67g Abs1;AVG §67g Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1996/08/02 95/02/0503 1 Stammrechtssatz Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftliche... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs1;AVG §62 Abs3;AVG §67g Abs1;AVG §67g Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1996/08/02 95/02/0503 1 Stammrechtssatz Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zus... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat am 12. Jänner 1995 (ergänzt am 7. Februar 1995) bei der belangten Behörde eine auf Art. 129a B-VG, § 51 FrG sowie § 67 c AVG gestützte Beschwerde eingebracht, die zur Zl. Senat-F-95-400 protokolliert wurde. Die belangte Behörde führte im Beisein der (damaligen) Beschwerdevertreterin am 7. Juli 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verhandlung zwecks Bescheidverkündung auf den 12. Juli 1995 vertagt wurde; dieser Termin wurde von den ... mehr lesen...
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Norm: AVG §62 Abs1;AVG §62 Abs3;AVG §67g Abs1;AVG §67g Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/02/0433 B 20. Dezember 1996 96/02/0338 B 8. November 1996
Rechtssatz: Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Beschei... mehr lesen...