Entscheidungen zu § 63 Abs. 4 AVG

Asylgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS AsylGH Beschluss 2009/02/19 S13 404274-1/2009

Rechtssatz:
Rechtssatz: 2   Wenn jemand ein Schriftstück - hier Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (vgl. VwGH vom 02.07.1986, Zl. 85/03/0093). Schlagworte Berufungsverzicht Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Beschluss | 19.02.2009

RS AsylGH Beschluss 2009/02/19 S13 404274-1/2009

Rechtssatz:
Rechtssatz: 1   Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. Hauer / Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Z 2b zu § 63 Abs. 4 AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 16.11.1998, Zl.... mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Beschluss | 19.02.2009

RS AsylGH Beschluss 2009/02/19 S13 404274-1/2009

Rechtssatz:
Rechtssatz: 4   Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 16.03.1994, Zl. 93/01/0143 u.a.). Schlagworte Berufungsverzicht Zuletzt... mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Beschluss | 19.02.2009

RS AsylGH Beschluss 2009/02/19 S13 404274-1/2009

Rechtssatz:
Rechtssatz: 3   Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601). Schlagworte Berufungsverzicht Zuletzt aktualisiert am 30.03.2009 mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Beschluss | 19.02.2009

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