RS AsylGH Beschluss 2009/02/19 S13 404274-1/2009

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Rechtssatz 3

 

Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601).

Schlagworte
Berufungsverzicht
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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