Norm: AVG §62 Abs4 AVG §68 Abs1 AVG § 62 heute AVG § 62 gültig ab 01.02.1991
Rechtssatz:
Im gegebenen Fall beantragte der Disziplinarbeschuldigte inhaltliche Berichtigungen, die einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich sind. Im gegebenen Fall beantragte der Disziplinarbeschuldig... mehr lesen...