Entscheidungen zu § 62 Abs. 1 AVG

Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission

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RS Dok 2000/3/28 91/16-BK/99

Norm: AVG §62 Abs4 AVG §68 Abs1 AVG § 62 heute AVG § 62 gültig ab 01.02.1991
Rechtssatz: Im gegebenen Fall beantragte der Disziplinarbeschuldigte inhaltliche Berichtigungen, die einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich sind. Im gegebenen Fall beantragte der Disziplinarbeschuldig... mehr lesen...

Rechtssatz | Dok | 28.03.2000

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