RS Dok 2000/3/28 91/16-BK/99

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Rechtssatz

Im gegebenen Fall beantragte der Disziplinarbeschuldigte inhaltliche Berichtigungen, die einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich sind.Im gegebenen Fall beantragte der Disziplinarbeschuldigte inhaltliche Berichtigungen, die einer Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich sind.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 - die hier nicht zu berücksichtigen sind - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 - die hier nicht zu berücksichtigen sind - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Da auch ein Grund für eine amtswegige Abänderung oder Behebung (§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG) des Bescheides der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 1.12.1999, GZ 91/9-BK/99, nicht gegeben ist, war der Berichtigungsantrag des Disziplinarbeschuldigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da auch ein Grund für eine amtswegige Abänderung oder Behebung (Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG) des Bescheides der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 1.12.1999, GZ 91/9-BK/99, nicht gegeben ist, war der Berichtigungsantrag des Disziplinarbeschuldigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000328_91_16_BK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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