Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der in Graz wohnhafte Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 1995 von der Stellungskommission des Militärkommandos Steiermark in Graz für tauglich zum Wehrdienst befunden. Er gab am 30. Juni 1995 eine an das Militärkommando Burgenland gerichtete Zivildiensterklärung zur Post. Sie langte bei diesem Militärkommando am 3. Juli 1995 ein und wurde in der Folge (gleichfalls im Postweg) vom genannten Militärkommando an das Militärkommando Steiermark weitergeleite... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 187/1994ZivildienstG §5 Abs1ZivildienstG §5 Abs2 AVG §6 Abs1 AVG §61 Abs4 AVG § 6 heute AVG § 6 gültig ab 01.02.1991 AVG § 61 heute ... mehr lesen...