Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, Rechtsanwälte in xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18.05.2020, Zahl: xxx, betreffend Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Perfektionsfahrt zu unterziehen, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde wird, mit der Maßgabe, dass im Spruch: des Bescheides der Landes... mehr lesen...