Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, Rechtsanwälte in xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18.05.2020, Zahl: xxx, betreffend Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Perfektionsfahrt zu unterziehen, zu Recht:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird, mit der Maßgabe, dass im Spruch des Bescheides der Landespolizeidirektion vom 18.05.2020
1.
die Wortfolge „ab Zustellung dieses Bescheides einer Perfektionsfahrt“ durch die Wortfolge „ab Rechtskraft dieses Bescheides einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“ ersetzt wird;
2.
im Spruch – Zeile 4 - das Wort „(Fahrschule)“ ersatzlos gestrichen wird;
3.
die Wortfolge „Die Anmeldung zur PERFEKTIONSFAHRT“ durch die Wortfolge „Die Anmeldung zum Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“ ersetzt wird,
als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18.05.2020, Zahl: xxx, wurde angeordnet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich innerhalb einer Frist von vier Monaten einer Perfektionsfahrt zu unterziehen habe. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD Kärnten vom 30.01.2019, Zahl: xxx, wegen Nichtanhaltens vor einer gesicherten Eisenbahnkreuzung bei Aufleuchtung des roten Lichtes rechtskräftig bestraft wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD Kärnten, Polizeikommissariat xxx, vom 10.02.2020 rechtskräftig bestraft wurde, weil dieser ein Fahrzeug gelenkt hat, wobei dieser Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und kleiner als 135 cm waren, befördert hat und diese Kinder dabei nicht mit einer geeigneten der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hat.
Da der nunmehrige Beschwerdeführer zwei Delikte, die zu einer Vormerkung führen, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren gesetzt hat, hat die belangte Behörde die Durchführung einer Perfektionsfahrt angeordnet.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, und wurde in dieser Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 30.07.2018 (Tatvorwurf nach § 99 Abs. 1 Ziff. 1 EisbKrV) nicht gelenkt habe. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG eingebracht worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, und wurde in dieser Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 30.07.2018 (Tatvorwurf nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziff. 1 EisbKrV) nicht gelenkt habe. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eingebracht worden sei.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurden nachstehende Anträge gestellt:
„1.
gemäß § 50 VwGVG den angefochtenen Bescheid der LPD Kärnten vom 16.03.2020, Zahl: xxx, aufheben und das Verfahren einstellen; in eventugemäß Paragraph 50, VwGVG den angefochtenen Bescheid der LPD Kärnten vom 16.03.2020, Zahl: xxx, aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu 2.
gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben; jedenfallsgemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben; jedenfalls 3.
das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter einem in Ansehung der Strafverfügung der LPD Kärnten vom 30.01.2019, Zahl xxx beantragten Wiederaufnahmeverfahrens das gegenständliche Verfahren aussetzen; jedenfalls
4. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“4. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“
II.römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Kärnten 30.01.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, rechtskräftig bestraft. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Kärnten 30.01.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, rechtskräftig bestraft.
Mit Strafverfügung der LPD Kärnten vom 10.02.2020, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 106 Abs. 5 Ziff 2 KFG, rechtskräftig bestraft.Mit Strafverfügung der LPD Kärnten vom 10.02.2020, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 106, Absatz 5, Ziff 2 KFG, rechtskräftig bestraft.
Festgestellt wird, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG keine Aussetzung des Verfahrens bedingt.Festgestellt wird, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG keine Aussetzung des Verfahrens bedingt.
Festgestellt wird, dass die Anordnung der Perfektionsfahrt zu Recht erfolgt ist.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakt, der darin erliegenden Strafverfügungen vom 30.01.2019 sowie 10.02.2020 sowie dem Beschwerdevorbringen.
IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF. BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet:
„
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Absatz 4,Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Absatz 6,Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Absatz 7,Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“
§ 30a Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF. BGBl. I Nr. 76/2019, lautet:Paragraph 30 a, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019,, lautet:
„(1)Absatz eins,Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2)Absatz 2,Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
Übertretungen des § 14 Abs. 8;Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,;
Übertretungen des § 20 Abs. 4;Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 4,;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;Übertretungen des Paragraph 18, Absatz eins, StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat; Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;Übertretungen des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. Paragraph 38, Absatz 4, StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
Übertretungen des § 46 Abs. 6 letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 6, letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;
Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO in Tunnelanlagen;
Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,; Übertretungen des § 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;Übertretungen des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,; Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 oder des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967.Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967.
(3)Absatz 3,Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.Werden zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4)Absatz 4,Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.“Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Absatz eins, zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.“
§ 30b Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF. BGBl. I Nr. 93/2009, lautet:Paragraph 30 b, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, lautet:
„(1)Absatz eins,Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oderwenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
(2)Absatz 2,Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird odereine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.eine begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
(3)Absatz 3,Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oderUnterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5)Absatz 5,Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Absatz 3, genannten Maßnahmen,
die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme unddie Zuordnung der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
die Kosten der Maßnahme.“
§ 13f FSG-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, idF. BGBl. II Nr. 227/2019, lautet:Paragraph 13 f, FSG-Durchführungsverordnung – FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2019,, lautet:
„
(1)Absatz eins,Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen: bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV; bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung; bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,; bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8 und 8 a FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV.
(2)Absatz 2,Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Absatz eins, enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Absatz eins, unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Absatz eins, enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“
V.römisch fünf.
Rechtliche Erwägungen:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von vier Monaten einer Perfektionsfahrt zu unterziehen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwei entsprechende rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen seitens des Beschwerdeführers verwirklicht wurden.
Wenn von Seiten des Beschwerdeführers nunmehr ausgeführt wird, dass dieser das Fahrzeug am 30.07.2018 nicht gelenkt hat und sohin die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, so wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl. VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Wenn von Seiten des Beschwerdeführers nunmehr ausgeführt wird, dass dieser das Fahrzeug am 30.07.2018 nicht gelenkt hat und sohin die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, so wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Aus diesem Grunde ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten das Vorbringen, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht wurde, nicht eigenständig zu beurteilen, sodass dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Unabhängig davon ist festzuhalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Erst die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt (vlg. VwGH 25.06.2019, Ra2019/19/0056).
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtskräftigen Vormerkungen davon ausgegangen ist bzw. ausgegangen sein musste, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerdeführer zwei zu berücksichtigende Vormerkungen, welche in § 30a Abs. 2 FSG, und zwar unter den Ziffern 11 und 13, genannt werden, verwirklicht hat, hat die belangte Behörde zu Recht eine Maßnahme nach § 13f FSG-DV vorgeschrieben.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerdeführer zwei zu berücksichtigende Vormerkungen, welche in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG, und zwar unter den Ziffern 11 und 13, genannt werden, verwirklicht hat, hat die belangte Behörde zu Recht eine Maßnahme nach Paragraph 13 f, FSG-DV vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Abänderung des Spruches durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wird auf die gesetzliche Bestimmung des § 13f Abs. 2 der FSG-DV verwiesen, welche eine detaillierte Abfolge der Vorschreibung von Maßnahmen beinhaltet.Hinsichtlich der Abänderung des Spruches durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wird auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 13 f, Absatz 2, der FSG-DV verwiesen, welche eine detaillierte Abfolge der Vorschreibung von Maßnahmen beinhaltet.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei verschiedene Delikte zu verantworten, wobei die beiden Delikte in unterschiedlichen Ziffern des § 13f Abs. 1 FSG-DV enthalten sind. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung ist in diesem Falle sohin die Maßnahme anzuordnen, welche im § 13f Abs. 1 FSG-DV unter der niedrigeren Ziffer genannt ist, und ist sohin der Spruch insofern abzuändern, als dass die Anordnung der Maßnahme nach § 13f Abs. 1 lit. 1a FSG-DV (Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung) vorzuschreiben ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei verschiedene Delikte zu verantworten, wobei die beiden Delikte in unterschiedlichen Ziffern des Paragraph 13 f, Absatz eins, FSG-DV enthalten sind. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung ist in diesem Falle sohin die Maßnahme anzuordnen, welche im Paragraph 13 f, Absatz eins, FSG-DV unter der niedrigeren Ziffer genannt ist, und ist sohin der Spruch insofern abzuändern, als dass die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 13 f, Absatz eins, lit. 1a FSG-DV (Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung) vorzuschreiben ist.
Hinsichtlich des Antrages, das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zur Strafverfügung der LPD Kärnten vom 30.01.2019 auszusetzen wird festgehalten, dass durch den bloßen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - dass diesem Antrag stattgegeben und die Wiederaufnahme bewilligt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet - diese Verurteilung nicht beseitigt wird (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/04/0075 mit Verweis auf die Entscheidung vom 30. Juni 2009, 2008/08/0217).Hinsichtlich des Antrages, das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zur Strafverfügung der LPD Kärnten vom 30.01.2019 auszusetzen wird festgehalten, dass durch den bloßen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - dass diesem Antrag stattgegeben und die Wiederaufnahme bewilligt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet - diese Verurteilung nicht beseitigt wird vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/04/0075 mit Verweis auf die Entscheidung vom 30. Juni 2009, 2008/08/0217).
Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG wird festgehalten, dass gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht, ungeachtet des Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen kann wenn die Akten erkennen lassen, dass aufgrund der Aktenlage eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht, ungeachtet des Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen kann wenn die Akten erkennen lassen, dass aufgrund der Aktenlage eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da die Vorschreibung der Maßnahme auf die in der Verwaltungsakte aufscheinenden rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen beruht, lässt die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere deshalb, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, sich in der Zwischenzeit die Rechtslage nicht geändert hat und auch ein Rechtsgespräch zur Erörterung der Rechtsfrage nicht erforderlich ist, keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers erkennen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,).