Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Maßnahmenbeschwerde der xxx, xxx, UNGARN, vertreten durch xxx, xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, wie folgt erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (LPD Kärnten) Aufwandersatz in der Höh... mehr lesen...