TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/22 KLVwG-924/14/2018

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
34 Monopole
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §6
GSpG 1989 §50 Abs4
SPG 1991 §88 Abs1 und 2

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2019, Ra 2019/01/0107-3, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.01.2019, KLVwG-924/14/2018, zurückgewiesen.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Maßnahmenbeschwerde der xxx, xxx, UNGARN, vertreten durch xxx, xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, wie folgt erkannt:

I.römisch eins.     Die Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (LPD Kärnten) Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 (darin enthalten Ersatzvorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und Verhandlungsaufwand € 461,00) zu leisten.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (LPD Kärnten) Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 (darin enthalten Ersatzvorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und Verhandlungsaufwand € 461,00) zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

II.römisch zwei.    Mit verfahrensleitendem Beschluss wird die Angelegenheit soweit sie das Aufbrechen der Türe und den Austausch des Schlosses betrifft gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.Mit verfahrensleitendem Beschluss wird die Angelegenheit soweit sie das Aufbrechen der Türe und den Austausch des Schlosses betrifft gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 12.4.2018 wurde durch die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde die Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.3.2018 im Lokal xxx, xxx, aufgrund Aufbrechens der Türe und Austausch des Schlosses und Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels, im Rahmen einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, geltend gemacht.

Es wurde wie folgt erwogen:

Am 27.3.2018 führte die Finanzpolizei ohne Auftrag und Zutun der Landespolizeidirektion eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz in einem Lokal von mehreren, die im Eigentum einer österreichischen Gesellschaft stehen, in der xxx in xxx durch. Am Ende der Kontrolle wurde der Zylinder der Eingangstüre gewechselt und dieser mit einem neuen Schlüssel versperrt und wurde von der Finanzpolizei der Schlüssel bei der Polizeiinspektion xxx abgegeben. Anschließend erging an die Landespolizeidirektion eine Anzeige im Gegenstand bzw. die Mitteilung der vorläufigen Beschlagnahme.

Am 4.4.2018 forderte RA xxx telefonisch bei der Landespolizeidirektion die Herausgabe obigen Schlüssels und wurde von der Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass die Herausgabe des Schlüssels nicht erfolgen könne, da die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin nicht vorliege und der Schlüssel nur einem nachweislich Berechtigten ausgefolgt werden könne. Die Beschwerdeführerin bzw. RA xxx legte daraufhin der Landespolizeidirektion einen Pachtvertrag zwischen der xxx und xxx samt Vergebührungsnote vor und führte die Landespolizeidirektion dazu mit e-mail vom 11. April 2018 aus, dass nicht hervorgehe, wer vom Eigentümer gepachtet habe bzw. unterverpachtet habe. Der Vertrag sei zwischen zwei ungarischen Firmen geschlossen worden, wobei der Umfang bzw. das genaue Objekt der Verpachtung nicht bezeichnet sei. Eigentümer der Liegenschaft sei eine österreichische Gesellschaft. Trotz weiterer Urgenzen wurde die Herausgabe des Schlüssels durch die Landespolizeidirektion verweigert. Dem Landesverwaltungsgericht wurde schließlich mit Schreiben vom 28.12.2018 eine Kopie des zuvor genannten Pachtvertrages zwischen den beiden ungarischen Gesellschaften vorgelegt und weiters zwischen einem Verpächter dessen Name lediglich in der Unterschrift als „xxx“ oder ähnlich aufscheint und einer slowakischen Gesellschaft als Pächterin.

Obige Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt. Der Umstand, dass die Landespolizeidirektion an der Kontrolle nicht beteiligt war, ergibt sich aus den zeugenschaftlichen Angaben der Organwalterin der Landespolizeidirektion und weiters aus den zeugenschaftlichen Angaben des Vertreters des Finanzamtes xxx – xxx und bestritt die Vertreterin der Beschwerdeführerin deren Angaben nicht.

Im Erkenntnis Ro 2016/17/0004 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen von Organen des Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG aus Eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig ist. Im Erkenntnis Ro 2016/17/0004 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen von Organen des Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aus Eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig ist.

Nach § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und hat sie Anbringen zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Nach Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und hat sie Anbringen zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. Ko 2017/03/0004) aus, dass dann, wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu erfolgen hat und eine Weiterleitung durch verfahrensleitenden Beschluss nicht zu erfolgen hat.

Aus obdargestellter Sach- und Rechtslage ergibt sich somit, dass hinsichtlich des Aufbrechens der Türe und des Austausches des Schlosses eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht gegeben ist, da diese Maßnahmen von der Finanzpolizei bzw. von Organen des Finanzamtes aus Eigenem durchgeführt wurden.

Hinsichtlich der Beschwerde wegen Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels ist auszuführen, dass diesfalls kein Akt von Organen des Finanzamtes vorliegend ist, da die Herausgabe des Schlüssels von einem Organ der Landespolizeidirektion ohne Auftrag und Zutun von der Organen der Finanzverwaltung verweigert worden ist.

Aus § 88 Abs.1 und 2 SPG ergibt sich, dass auch sicherheitsbehördliche Unterlassungen – gegenständlich Nichtherausgabe des begehrten Schlüssels – Gegenstand einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte sein können. Aus Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG ergibt sich, dass auch sicherheitsbehördliche Unterlassungen – gegenständlich Nichtherausgabe des begehrten Schlüssels – Gegenstand einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte sein können.

Aus § 42 SPG bzw. dessen sinngemäßer Anwendung ergibt sich, dass die Schlüssel formlos auszufolgen gewesen wären und war dazu die Landespolizeidirektion auch bereit. Die Herausgabe der Schlüssel darf jedoch, wie sich aus § 42 Abs. 2 SPG ergibt, nur an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer erfolgen und wäre dies der Eigentümer, Pächter, oder sonstige Verfügungsberechtigte über das Lokal. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Verfügungsberechtigung über das Lokal nachgewiesen, da aus dem der Landespolizeidirektion vorgelegten Vertrag keine Beziehung zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und der Beschwerdeführerin hervorgegangen ist bzw. dargelegt wurde. Demgemäß war die Landespolizeidirektion nicht berechtigt den Schlüssel herauszugeben.Aus Paragraph 42, SPG bzw. dessen sinngemäßer Anwendung ergibt sich, dass die Schlüssel formlos auszufolgen gewesen wären und war dazu die Landespolizeidirektion auch bereit. Die Herausgabe der Schlüssel darf jedoch, wie sich aus Paragraph 42, Absatz 2, SPG ergibt, nur an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer erfolgen und wäre dies der Eigentümer, Pächter, oder sonstige Verfügungsberechtigte über das Lokal. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Verfügungsberechtigung über das Lokal nachgewiesen, da aus dem der Landespolizeidirektion vorgelegten Vertrag keine Beziehung zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und der Beschwerdeführerin hervorgegangen ist bzw. dargelegt wurde. Demgemäß war die Landespolizeidirektion nicht berechtigt den Schlüssel herauszugeben.

Hinweise zu Sruchpunkt IHinweise zu Sruchpunkt römisch eins

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

                                      

Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist ausgeschlossen, weil es sich im um keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes an der Rechtsprechung des VwGH orientiert und diese Rechtsprechung im Erkenntnis auch zitiert.

Schlagworte

Glücksspielgesetz, Aufbrechen der Türe, Austausch des Schlosses, Finanzpolizei, Pachtvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.924.14.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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