Entscheidungen zu § 53b AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Wien 2005/01/27 MIX/42/285/2005

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist eine zur GZ UVS-MIX/42/285/05 protokollierte Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Budget, Logistik und Infrastruktur, vom 16. November 2004, Zl. 7213/04, anhängig, mit welchem der Antrag der Berufungswerberin auf Bestimmung der Gebühren der gleichzeitig vorgelegten Gebührennote vom 20. Oktober 2004 gemäß § 53a und b AVG iVm § 38 Abs 1 GebAG zurückgewiesen worden ist. Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinsta... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 27.01.2005

RS UVS Wien 2005/01/27 MIX/42/285/2005

Rechtssatz: In den Fällen, in welchen eine Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 5 EGVG im Dienste der Strafjustiz tätig ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat auch dann als die im Instanzenzug übergeordnete Behörde im Sinne des § 53a Abs 3 AVG anzusehen, wenn im Zuge dieser Tätigkeit die im Dienste der Strafjustiz tätige Behörde nicht zur Erlassung eines Bescheides befugt ist (hier: Einvernahme aufgrund des Verdachts einer gerichtlichen strafbaren Handlung durch die Bundespolizeidir... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 27.01.2005

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