Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 17.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin für die Sprache Paschto geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 17.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antrag... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 07.03.2023, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller zum Sachverständigen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestellt und mit der schriftlichen Gutachtenserstellung beauftragt. 1. Mit Beschluss vom 07.03.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller zum Sachverständigen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestellt und mit der schriftlichen Gutachtenserstellung beauftragt. 2. Am 26.0... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022, Zl. W112 2261560-1/2Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.11.2022 an, zu der der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. 2. Am 03.11.2022 fand von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Antragsteller mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten ... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der minderjährigen XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in ei... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der minderjährigen XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in ein... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, GZ. XXXX wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kieferchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetr... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten auf... mehr lesen...
Zu A) , Zu A) Eine Begründung: entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde. Eine
Begründung: entfällt gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im
Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspru... mehr lesen...