Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2024, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutacht... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, wurde der Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 0... mehr lesen...
Zu A) Eine Begründung: entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen wurde. Eine
Begründung: entfällt gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG, weil dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im
Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023, GZ. XXXX wurde der Antragsteller, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neuropädiatrie bestellt und ihm die Beantwortung von insgesamt vier Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich und ohne vorangegangene Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 16.02.2024, GZ. W156 2233966-1/2Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 14.03.2024 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch geladen wurde. 2. In weiterer Folge wurde am 14.03.2024 die mündliche Verhandlung von 10:05 Uhr bis 10:25 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin wurde mit mündlich verkündet... mehr lesen...