Entscheidungen zu § 52 Abs. 2 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE Uvs Bescheid 2010/9/28 413.9-2/2010

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2010, GZ: FA17B-27-101/2008-22 wurde die vom Berufungswerber beantragte Änderung eines nicht wesentlichen technischen Merkmales für den Lastkraftwagen Toyota Hi-Lux (Austausch der originalen Frontstoßstange gegen eine andere der Marke TJM, Typ: T17(074SB17G87Z) mit einer Seilwinde T-MAX9500 mit der wesentlichen Begründung: versagt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Fahrzeug nach erfolgtem Umbau den Bestimmungen des § 4 Abs 1 u... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 28.09.2010

RS Uvs 2010/9/28 413.9-2/2010

Index: Verwaltungsverfahren
Norm: KFG §33 Abs3KFG §33 Abs6 AVG §52 Abs2 AVG § 52 heute AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025 AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 28.09.2010

RS UVS Tirol 2001/06/13 2000/10/057-11

Beachte Die Auferlegung der Sachverständigenkosten im Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2001, Zahl 2000/10/057-11, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2004, Zahl 2001/09/0181-6, bestätigt. Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 DMSG ist neben der Geldstrafe für den Fall, dass die im Abs 6 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 13.06.2001

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