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VerwaltungsverfahrenNorm
KFG §33 Abs3Rechtssatz
Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann gemäß § 33 Abs 3 KFG diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs 1 zu genehmigen. Die beantragte Änderung eines nicht wesentlichen technischen Merkmales für einen Lastkraftwagen Toyota Hi-Lux, nämlich der Austausch der originalen Frontstoßstange gegen eine andere der Marke TJM, Typ: T17(074SB17G87Z) mit einer Seilwinde T-MAX9500, wurde mangels Nachweises, dass das Fahrzeug nach erfolgtem Umbau den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und Abs 2 KFG über die verkehrs- und betriebssichere Bauweise entspreche, von der Erstbehörde versagt. Jedoch ergab sich im Berufungsverfahren insbesondere aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen, dass durch diese Änderung bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflage: "Bei Inbetriebnahme des betreffenden Fahrzeuges ist der an der Seilwinde angebrachte Zughaken entweder mittels eines Kunststoffteiles abzudecken oder unter der angebrachten Winde am Fahrzeug bzw dahinter einzuhängen, sodass dadurch kein zusätzliches Verletzungsrisiko entsteht." keine Gefahrenerhöhung für Fußgänger im Falle einer Kollision bestand. So wies die nunmehr verwendete Blechstoßstange ein besseres Energieabsorptionsverhalten als die Originalkunststoffstoßstange auf. Ebenso wenig waren durch die (Seil)Winde veränderte Crashpulse zu erwarten, da eine reine Durchbiegung des Querträgers keinesfalls zu einer Airbagauslösung führen darf. Die Änderung bewirkte somit keine gemäß § 33 Abs 6 KFG unzulässige Herabsetzung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges, sodass sie nach § 33 Abs 3 KFG zu genehmigen war.Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33, Absatz 3, KFG diese Änderungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zu genehmigen. Die beantragte Änderung eines nicht wesentlichen technischen Merkmales für einen Lastkraftwagen Toyota Hi-Lux, nämlich der Austausch der originalen Frontstoßstange gegen eine andere der Marke TJM, Typ: T17(074SB17G87Z) mit einer Seilwinde T-MAX9500, wurde mangels Nachweises, dass das Fahrzeug nach erfolgtem Umbau den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, KFG über die verkehrs- und betriebssichere Bauweise entspreche, von der Erstbehörde versagt. Jedoch ergab sich im Berufungsverfahren insbesondere aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen, dass durch diese Änderung bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflage: "Bei Inbetriebnahme des betreffenden Fahrzeuges ist der an der Seilwinde angebrachte Zughaken entweder mittels eines Kunststoffteiles abzudecken oder unter der angebrachten Winde am Fahrzeug bzw dahinter einzuhängen, sodass dadurch kein zusätzliches Verletzungsrisiko entsteht." keine Gefahrenerhöhung für Fußgänger im Falle einer Kollision bestand. So wies die nunmehr verwendete Blechstoßstange ein besseres Energieabsorptionsverhalten als die Originalkunststoffstoßstange auf. Ebenso wenig waren durch die (Seil)Winde veränderte Crashpulse zu erwarten, da eine reine Durchbiegung des Querträgers keinesfalls zu einer Airbagauslösung führen darf. Die Änderung bewirkte somit keine gemäß Paragraph 33, Absatz 6, KFG unzulässige Herabsetzung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges, sodass sie nach Paragraph 33, Absatz 3, KFG zu genehmigen war.
Schlagworte
Änderung; Austausch; Stoßstange; Gefährdung; Sachverständigengutachten; Kunststoffteil; Crashpulse; AirbagauslösungZuletzt aktualisiert am
04.03.2011