Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §15;AVG §47 Abs2;B-VG Art131a;
Rechtssatz: Wenn in der vom Beschuldigten unterfertigten Niederschrift die Aussage enthalten ist, "Die Strafe von S 800,-- (Bescheid der Ordnungsstrafe) werde ich einbezahlen", und der Beschuldigte keine Einwendungen gegen diese Niederschrift erhoben hat, so macht sie gem § 15 AVG vollen Beweis über den ... mehr lesen...