RS Vwgh 1988/12/21 85/10/0153

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §15;
AVG §47 Abs2;
B-VG Art131a;

Rechtssatz

Wenn in der vom Beschuldigten unterfertigten Niederschrift die Aussage enthalten ist, "Die Strafe von S 800,-- (Bescheid der Ordnungsstrafe) werde ich einbezahlen", und der Beschuldigte keine Einwendungen gegen diese Niederschrift erhoben hat, so macht sie gem § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung und schließt demnach die Annahme aus, dass die belangte Behörde durch die Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe von S 800,-- unter Androhung der sofortigen zwangsweisen Vollstreckung unmittelbar behördliche Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschuldigten ausgeübt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100153.X02

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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