Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.09.2021, Zahl: xxx, wegen der Ausscheidung von Grundstücken aus der Wassergenossenschaft „xxx“ gemäß § 82 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz – WRG, im Rahmen der am 25.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, g... mehr lesen...