TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/5 KLVwG-2239/11/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2022
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Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §75 Abs1
WRG 1959 §82
WRG 1959 §105 Abs1
AVG §44a Abs1
AVG §44a Abs3
AVG §44b
  1. WRG 1959 § 75 heute
  2. WRG 1959 § 75 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 75 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.09.2021, Zahl: xxx, wegen der Ausscheidung von Grundstücken aus der Wassergenossenschaft „xxx“ gemäß § 82 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz – WRG, im Rahmen der am 25.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.09.2021, Zahl: xxx, wegen der Ausscheidung von Grundstücken aus der Wassergenossenschaft „xxx“ gemäß Paragraph 82, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz – WRG, im Rahmen der am 25.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30. September 2021, Zahl: xxx) wurde, neben weiteren Mitgliedern der Wassergenossenschaft, das Grundstück des Beschwerdeführers aus der Wassergenossenschaft „xxx“ ausgeschieden.

Die belangte Behörde hat im Wesentlichen ihre Entscheidung damit begründet, dass Zweck der Wassergenossenschaft die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung der im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis enthaltenen Grundstücken gelegen sei. Die ursprünglich entwässerten Grundstücke seien dann landwirtschaftlich genutzt worden. Im Laufe der Zeit wären großflächige Baulandwidmungen vorgenommen und die Grundstücke zum überwiegenden Teil verbaut worden. Nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde werde der Genossenschaftszweck für den überwiegenden Teil der Grundstücke nicht mehr erfüllt und wurde sohin, nach einstimmigen Beschluss der Wassergenossenschaft, über die Ausscheidung von ca. 4000 Mitgliedern aus der Wassergenossenschaft „xxx“ bescheidmäßig abgesprochen.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde von Seiten des xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Kundmachung des Verfahrens in der xxx nicht rechtskonform erfolgt sei. Des Weiteren wären im Verfahren wichtige Unterlagen und Informationen nicht berücksichtigt worden. Der Grundwasserspiegel habe sich in der letzten Zeit drastisch verändert und wären in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht sämtliche relevanten Parameter aufgenommen worden.

Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Vorlagebericht von 01. Dezember 2021 der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde übermittelt.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 25. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, der Obmann der Wassergenossenschaft „xxx“, ein Vertreter des xxx sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan geladen wurden.

Mit E-Mail vom 22. April 2022 hat sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan von der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt und eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt übermittelt.

Über Befragung des Richters führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass dieser die Grundstücksnummer, welche von der Maßnahme betroffen sei, im Moment nicht angeben könne. Sein betroffenes Grundstück würde sich jedoch in der KG xxx befinden. Über 4000 Genossenschaftsmitglieder hätten keine Informationen bekommen, welche Folgen das Verfahren für sie haben könne. Es würde einen Kanal in der xxx-Siedlung geben und niemand wisse, wer dafür zuständig sei. Zum Beweise des Vorbringens wurde ein E-Mail sowie ein Lageplan vorgelegt.

Über Befragen des Richters führte der Vertreter der Wassergenossenschaft aus, dass die aktuelle Fassung der Satzung der Wassergenossenschaft im Jahre 2011 beschlossen worden sei. Es wäre mit dem Verfahren bereits der größte Teil der Mitglieder aus der Wassergenossenschaft ausgeschieden worden, in der Wassergenossenschaft würden ca. 85 Mitglieder verbleiben. Seit dem Jahre 1953 wäre es geplant gewesen, dass der Kanal durch den xxx übernommen werde. Für den Beschwerdeführer würde sich in der Sache überhaupt nichts ändern. Das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers würde sich auch örtlich gesehen woanders befinden, als die Grundstücke, der in der Wassergenossenschaft verbleibenden Mitglieder. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich jenseits der xxx.

Von Seiten des Vertreters des xxx wurde ausgeführt, dass der xxx über die besseren Mittel und Strukturen verfügen würde um die bestehende Anlage der Wassergenossenschaft zu warten und zu strukturieren. Aus Sicht der mitbeteiligten Partei würde es durch den Wechsel zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer kommen.

Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die Satzung aus dem Jahre 1938 die Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen habe.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde abschließend ausgeführt, dass die Satzung aus dem Jahre 1938 nicht explizit auf landwirtschaftliche Flächen abstellen würde und dass dieser persönlich durch den Hauptflächenwässer – Hauptsammler, angeführt in der Vereinbarung zwischen der xxx und der Wassergenossenschaft unter Punkt 2., betroffen sei. Das Gutachten, welches von Seiten der belangten Behörde eingeholt worden wäre und welches zur Ausscheidung der Grundstücke geführt habe, würde nicht über „die entsprechenden Nachweise“ verfügen.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde nach Aufnahme der Beweise die Verhandlung geschlossen und im Anschluss die Entscheidung mündlich verkündet.

Mit schriftlicher Eingabe vom 29. April 2022 wurde von Seiten des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II. römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wassergenossenschaft „xxx“, da sich sein Grundstück im Einzugsgebiet der Wassergenossenschaft befindet. Die Mitgliedschaft an der Wassergenossenschaft ist an das Eigentum der einbezogenen Grundstücke gebunden.

Bei der Wassergenossenschaft „xxx“ handelt es sich um eine Genossenschaft mit Beitrittszwang im Sinne des § 75 Abs. 1 WRG. Bei der Wassergenossenschaft „xxx“ handelt es sich um eine Genossenschaft mit Beitrittszwang im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, WRG.

Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich in der KG xxx und wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. September 2021 aus der Wassergenossenschaft ausgeschieden.

Insgesamt wurden durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ca. 4000 Mitglieder aus der Wassergenossenschaft ausgeschieden; in der Wassergenossenschaft verbleiben ca. 85 Mitglieder.

Das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich mehrere 100 Meter entfernt zu den Grundstücken, welche in der Wassergenossenschaft verbleiben.

Seit dem Jahre 1953 gibt es Bestrebungen der Wassergenossenschaft, dass der xxx den verfahrensgegenständlichen Bereich übernimmt.

Dem Antrag der Wassergenossenschaft auf Ausschluss der Liegenschaften ist ein Beschluss des Vorstandes und des Ausschusses der Wassergenossenschaft vom 19. Februar 2019 vorausgegangen, welcher einstimmig gefällt wurde.

Mit Vereinbarung vom 10. Mai 2019, abgeschlossen zwischen der xxx sowie der Wassergenossenschaft „xxx“ wurde die Übernahme der Grundstücke vertraglich festgehalten.

Ein Nachteil für den Beschwerdeführer, der sich durch die Ausscheidung des Grundstückes aus der Wassergenossenschaft und die Übernahme durch den Abwasserverbund ergeben könnte, ist im Verfahren nicht vorgekommen.

Es konnten auch keine öffentlichen Interessen festgestellt werden, die gegen die Ausscheidung des Grundstückes des Beschwerdeführers aus der Wassergenossenschaft sprechen würden.

III. römisch drei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu den oben angeführten Feststellungen durch folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 25. April 2022.

Von Seiten der belangten Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrartechnik ergeben, dass die Ausscheidung der Grundstücke aus der Wassergenossenschaft und die Eingliederung in den Abwasserverbund des xxx fachlich nachvollziehbar ist.

Von Seiten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Übernahme in den Abwasserverbund im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das Gutachten nicht sämtliche Parameter für eine Beurteilung herangezogen hätte, ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers untermauern würde, wurde im Verfahren nicht vorgelegt.

Das Gutachten, welches von einem Amtssachverständigen für Agrartechnik erstellt wurde, hat aus fachlicher Sicht dargelegt, dass die von der Ausscheidung aus der Wassergenossenschaft betroffenen Grundstücke seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet bzw. genutzt werden. Die Erfüllung des Zweckes der Wassergenossenschaft sei auf diesen Grundstücken nicht mehr gegeben.

Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich innerhalb des Bereiches, der aus fachlicher Sicht nicht mehr von der Wassergenossenschaft bewirtschaftet werden sollte.

Beim Gutachten selbst konnten keine Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit der Beurteilungsunterlagen erkannt werden. Die von Seiten des Beschwerdeführers angeführten Unvollständigkeiten beziehen sich auch nicht auf das konkrete Verfahren, sondern befassen sich mit der allgemeinen Situation vor Ort.

IV.      Rechtsgrundlagen: römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 75 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999Paragraph 75, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (Paragraph 73,) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.

[…]

§ 82 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999Paragraph 82, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.

(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.

(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

(6) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.

§ 105 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011Paragraph 105, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

V.       Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde
(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.
Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.
Zum Einwand der mangelhaften Kundmachung des Verfahrens durch die belangte Behörde:

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass die belangte Behörde ein Großverfahren im Sinne des § 44a AVG geführt habe, wobei die Kundmachung für das Verfahren nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei.Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass die belangte Behörde ein Großverfahren im Sinne des Paragraph 44 a, AVG geführt habe, wobei die Kundmachung für das Verfahren nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei.

Die Parteistellung zum Ausscheidungsverfahren ist im § 82 Abs. 1 WRG geregelt, indem die entsprechende Norm grundsätzlich ein einvernehmliches Vorgehen zwischen den Eigentümern der Liegenschaften und der Genossenschaft festlegt. § 82 Abs. 5 normiert die Voraussetzungen, wenn ein Verfahren auf Ausscheidung von Liegenschaften auf Antrag der Genossenschaft eingeleitet wird. Die Parteistellung zum Ausscheidungsverfahren ist im Paragraph 82, Absatz eins, WRG geregelt, indem die entsprechende Norm grundsätzlich ein einvernehmliches Vorgehen zwischen den Eigentümern der Liegenschaften und der Genossenschaft festlegt. Paragraph 82, Absatz 5, normiert die Voraussetzungen, wenn ein Verfahren auf Ausscheidung von Liegenschaften auf Antrag der Genossenschaft eingeleitet wird.

Die Anwendbarkeit der für Großverfahren in §§ 44a bis 44g AVG vorgesehenen Regelungen setzt voraus, dass an einer auf Antrag eingeleiteten Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.Die Anwendbarkeit der für Großverfahren in Paragraphen 44 a bis 44 g AVG vorgesehenen Regelungen setzt voraus, dass an einer auf Antrag eingeleiteten Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.

Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Parteienkreis geprüft und ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungssache mehr als 4000 Personen beteiligt sind (siehe fachliche Stellungnahme vom 30.09.2020).

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit unstrittig fest, dass durch die in der Verwaltungsakte erliegenden Listen mit den auszuscheidenden Grundstücken, dass die im § 44a Abs. 1 AVG normierte Anzahl von „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen“ deutlich überschritten wurde.Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit unstrittig fest, dass durch die in der Verwaltungsakte erliegenden Listen mit den auszuscheidenden Grundstücken, dass die im Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG normierte Anzahl von „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen“ deutlich überschritten wurde.

Im Edikt vom 09. Juli 2021 erfolgte eine detaillierte Beschreibung des Projektes und wurde eine 6-wöchige Frist zur Einbringung von Einwendungen eingeräumt. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG ist im Edikt enthalten und wurde dieses in zwei regionalen Zeitungen sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Im Edikt vom 09. Juli 2021 erfolgte eine detaillierte Beschreibung des Projektes und wurde eine 6-wöchige Frist zur Einbringung von Einwendungen eingeräumt. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG ist im Edikt enthalten und wurde dieses in zwei regionalen Zeitungen sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.

Eine persönliche Verständigung der Betroffenen, da das Wasserrechtsgesetz dazu auch keine Sonderbestimmung enthält, war nicht notwendig.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht somit die Voraussetzungen für die Führung eines Großverfahrens als gegeben an und ist das Edikt gültig zustande gekommen.

Hinsichtlich des Einwandes, dass die Veröffentlichung des Ediktes nicht den zeitlichen Vorgaben des § 44a Abs. 3 AVG entsprochen habe, wird festgehalten, dass lt. den im Verwaltungsakt erliegenden drei Zeitungskopien das Edikt am 14. Juli 2021 kundgemacht wurde. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Veröffentlichung des Ediktes nicht den zeitlichen Vorgaben des Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG entsprochen habe, wird festgehalten, dass lt. den im Verwaltungsakt erliegenden drei Zeitungskopien das Edikt am 14. Juli 2021 kundgemacht wurde.

An der Amtsstafel der Kärntner Landesregierung wurde das Edikt am 13. Juli 2021, in der Marktgemeinde xxx am 13. Juli 2021 und in der xxx am 15. Juli 2021 veröffentlicht.

Die die Kundmachung des Ediktes somit vor dem 15. Juli erfolgte, kann die vorgebrachte Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden.

Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen

vorgebracht und somit seine Parteistellung gewahrt.

2.
Zum Ausscheiden des Grundstückes des Beschwerdeführers:

Gemäß § 82 Abs. 5 WRG können einzelne Liegenschaften aus der Genossenschaft ausscheiden, wenn der Genossenschaft aus deren weiterer Teilnahme wesentliche Nachteile erwachsen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Gemäß Paragraph 82, Absatz 5, WRG können einzelne Liegenschaften aus der Genossenschaft ausscheiden, wenn der Genossenschaft aus deren weiterer Teilnahme wesentliche Nachteile erwachsen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschlussgrund darstellt, muss aus der
weiteren Teilnahme erwachsen.
Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschlussgrund darstellt, muss aus der , weiteren Teilnahme erwachsen.

Der Begriff „Nachteile aus einer weiteren Teilnahme“
bezieht sich aber nicht nur auf Zahlungsverweigerungen und allenfalls damit
verbundene zukünftige Nachteile für die Wassergenossenschaft, sondern betrifft
Nachteile aller Art. Zur Ermittlung, ob ein wesentlicher Nachteil für die
Genossenschaft aus der weiteren Teilnahme eines bestimmten Grundstückes
erwächst, können daher alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft und dem betroffenen Mitglied stehen, herangezogen werden. Letztlich ist aber stets einzelfallbezogen das Gesamtbild entscheidend, dass sich in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus den Vorgängen der Vergangenheit ergibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0040).
Der Begriff „Nachteile aus einer weiteren Teilnahme“ , bezieht sich aber nicht nur auf Zahlungsverweigerungen und allenfalls damit , verbundene zukünftige Nachteile für die Wassergenossenschaft, sondern betrifft , Nachteile aller "Art". Zur Ermittlung, ob ein wesentlicher Nachteil für die , Genossenschaft aus der weiteren Teilnahme eines bestimmten Grundstückes , erwächst, können daher alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft und dem betroffenen Mitglied stehen, herangezogen werden. Letztlich ist aber stets einzelfallbezogen das Gesamtbild entscheidend, dass sich in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus den Vorgängen der Vergangenheit ergibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0040).

Im gegenständlichen Fall hat die Wassergenossenschaft glaubwürdig dargelegt,
dass der Weiterverbleib der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Wassergenossenschaft „xxx“ erhebliche Nachteile für die Genossenschaft mit sich bringen würde, da sämtliche in der Wassergenossenschaft verbleibenden Grundstücke mehrere 100m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt seien. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich jenseits der xxx und somit weit entfernt von den in der Wassergenossenschaft verbleibenden Liegenschaften. Für das Grundstück des Beschwerdeführers hingegen würde sich durch das Ausscheiden kein Nachteil ergeben, da nunmehr die Aufgaben der Wassergenossenschaft von Seiten des Abwasserverbandes der xxx übernommen werden.
Im gegenständlichen Fall hat die Wassergenossenschaft glaubwürdig dargelegt, , dass der Weiterverbleib der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Wassergenossenschaft „xxx“ erhebliche Nachteile für die Genossenschaft mit sich bringen würde, da sämtliche in der Wassergenossenschaft verbleibenden Grundstücke mehrere 100m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt seien. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich jenseits der xxx und somit weit entfernt von den in der Wassergenossenschaft verbleibenden Liegenschaften. Für das Grundstück des Beschwerdeführers hingegen würde sich durch das Ausscheiden kein Nachteil ergeben, da nunmehr die Aufgaben der Wassergenossenschaft von Seiten des Abwasserverbandes der xxx übernommen werden.

Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt, dass die Ausscheidung der Grundstücke aus der Wassergenossenschaft sowie die Übernahme der Grundstücke in den Abwasserverband als im öffentlichen Interesse gelegen zu sehen ist.

Einwände des Beschwerdeführers, die sich konkret gegen die Übernahme durch den Abwasserverband richten, wurden im Detail auch nicht erhoben.
Einwände des Beschwerdeführers, die sich konkret gegen die Übernahme durch den Abwasserverband richten, wurden im Detail auch nicht erhoben.,

Allein der Hinweis durch den Beschwerdeführer, dass das Gutachten des beauftragen Amtssachverständigen nicht vollständig gewesen sei und dass gewisse Parameter nicht berücksichtigt worden seien, können das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht davon überzeugen, dass das Gutachten, welches die auszuscheidenden Grundstücke ermittelte, nicht schlüssig oder unvollständig sei.

Es wäre dem BF oblegen, dem Gutachten des Amtssachverständigen durch die Beibringung eines entsprechenden Gegengutachtens entgegengetreten, welches die Behauptungen des Beschwerdeführers fachlich untermauert hätte.

Weiters ist noch zu prüfen, ob dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Wassergenossenschaft öffentliche Interessen entgegenstehen:
Unter dem Begriff „öffentliche Interessen“ können im Wasserrechtsgesetz nur solche Gesichtspunkte verstanden werden, deren Wahrung den zur Handhabung des Wasserrechtsgesetzes berufenen Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegt, denen somit im wasserrechtlichen Konnex Relevanz zukommt.
Weiters ist noch zu prüfen, ob dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Wassergenossenschaft öffentliche Interessen entgegenstehen: , Unter dem Begriff „öffentliche Interessen“ können im Wasserrechtsgesetz nur solche Gesichtspunkte verstanden werden, deren Wahrung den zur Handhabung des Wasserrechtsgesetzes berufenen Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegt, denen somit im wasserrechtlichen Konnex Relevanz zukommt.

Dabei sind vorerst jene einzelnen Interessen der Allgemeinheit von Bedeutung, die etwa im § 105 WRG beispielsweise angeführt sind; diese Aufstellung bezieht sich zwar auf das Bewilligungsverfahren, ist aber auch für andere Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes maßgeblich, soweit dort nicht explizit nur von bestimmten Einzelaspekten des öffentlichen Interesses die Rede ist. Dabei sind vorerst jene einzelnen Interessen der Allgemeinheit von Bedeutung, die etwa im Paragraph 105, WRG beispielsweise angeführt sind; diese Aufstellung bezieht sich zwar auf das Bewilligungsverfahren, ist aber auch für andere Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes maßgeblich, soweit dort nicht explizit nur von bestimmten Einzelaspekten des öffentlichen Interesses die Rede ist.

Dass dem Ausscheiden des Grundstückes des Beschwerdeführers öffentliche
Interessen entgegenstünden, konnte nicht festgestellt werden. Keiner der im § 105 Abs. 1 WRG aufgelisteten Tatbestände trifft hier zu und sind auch sonst keine öffentlichen Interessen zu erkennen, die einem Ausscheiden entgegenstehen würden.
Dass dem Ausscheiden des Grundstückes des Beschwerdeführers öffentliche , Interessen entgegenstünden, konnte nicht festgestellt werden. Keiner der im Paragraph 105, Absatz eins, WRG aufgelisteten Tatbestände trifft hier zu und sind auch sonst keine öffentlichen Interessen zu erkennen, die einem Ausscheiden entgegenstehen würden.

Dass die Satzung der Genossenschaft bei der Beurteilung des öffentlichen
Interesses herangezogen werden muss, kann nur insoweit zugestimmt werden, als bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses auch der Zweck der Genossenschaft zu beachten ist. Dass aber der Zweck der Genossenschaft schon per se ein öffentliches Interesse darstellt, kann nicht erkannt werden; vielmehr handelt es sich um ein gemeinsames Interesse der Genossenschaftsmitglieder.
Dass die Satzung der Genossenschaft bei der Beurteilung des öffentlichen , Interesses herangezogen werden muss, kann nur insoweit zugestimmt werden, als bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses auch der Zweck der Genossenschaft zu beachten ist. Dass aber der Zweck der Genossenschaft schon per se ein öffentliches Interesse darstellt, kann nicht erkannt werden; vielmehr handelt es sich um ein gemeinsames Interesse der Genossenschaftsmitglieder.

Es sind daher die Voraussetzungen des § 82 Abs. 5 WRG als erfüllt anzusehen. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, WRG als erfüllt anzusehen.

3.
Zu dem weiteren Einwenden des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich des Einwandes, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wichtige Unterlagen und Informationen nicht miteinbezogen worden wären (zB.: Ergebnisse/Vorschläge des Grundwasserströmungsmodell xxx; Statistisches Jahrbuch der xxx, usw.) wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Ausscheidung des Grundstückes des Beschwerdeführers aus der Wassergenossenschaft und nicht um eine inhaltliche Prüfung der in der Vergangenheit gesetzten Maßnahmen bzw. Unterlassungen der Wassergenossenschaft geht. Ein weiteres Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen zu der Grundwasserproblematik kann somit entfallen.

Gleiches gilt für das Vorbringen hinsichtlich der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaft sowie die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Wasserrecht, Wassergenossenschaft, Großverfahren, Kundmachung, Ausscheiden des Grundstückes, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2239.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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