Entscheidungen zu § 38 Abs. 1 AVG

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 W211 2278962-1

Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom XXXX .2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch eine Firma in XXXX geltend, die eine Website im Online-Glückspielbereich betreibt. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwal... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 04.04.2024

TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 W211 2280745-1

Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom XXXX .2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch eine Firma mit Adresse in XXXX , die eine Website im Online-Glückspielbereich betreibt, geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor de... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 04.04.2024

TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 W214 2275073-1

Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 15.05.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesv... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 02.10.2023

TE Bvwg Erkenntnis 2022/11/28 W214 2251351-1

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Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 28.11.2022

TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 W181 2193196-1

Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Darin wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 07.06.2018

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