TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 W214 2275073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

AVG §38 Abs1
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs10
DSGVO Art4
DSGVO Art51
DSGVO Art56
DSGVO Art60
DSGVO Art65
DSGVO Art77
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W214 2275073-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vertreten durch SUMMER SCHERTLER KAUFMANN Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.06.2023, Zl. D124.1115/23 2023-0.371.518, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch SUMMER SCHERTLER KAUFMANN Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.06.2023, Zl. D124.1115/23 2023-0.371.518, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 15.05.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 15.05.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch die römisch 40 (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend.

Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt habe. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer einen Antrag an die mitbeteiligte Partei gerichtet, ihm das Recht auf Auskunft zu gewähren. Die begehrte Auskunft habe sich auf sämtliche bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Ein- und Auszahlungen gerichtet. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch ausschließlich Listen der Ein- und Auszahlungen für den Zeitraum der letzten sechs Monate übermittelt. Die Auskunft sei daher unvollständig und habe die mitbeteiligte Partei daher das Recht auf Auskunft verletzt, weshalb der Beschwerdeführer beantrage, die belangte Behörde möge die Verletzung seiner Rechte feststellen.

Der Datenschutzbeschwerde wurde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom 23.01.2023, die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft vom 21.02.2023 sowie Korrespondenz der mitbeteiligten Partei mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers angeschlossen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.

Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Art. 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die Aufsichtsbehörde von Malta. Die belangte Behörde habe gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß § 73 AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen. Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Artikel 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die Aufsichtsbehörde von Malta. Die belangte Behörde habe gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß Paragraph 73, AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes und Vorbringens im behördlichen Verfahren) ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine bescheidförmige Aussetzung in gegenständlichem Verfahren nicht vorliege. Die belangte Behörde habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Art. 56 Abs. 2 DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die belangte Behörde sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse, unabhängig davon, ob ggf. eine andere Aufsichtsbehörde, die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Darin wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes und Vorbringens im behördlichen Verfahren) ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine bescheidförmige Aussetzung in gegenständlichem Verfahren nicht vorliege. Die belangte Behörde habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Artikel 56, Absatz 2, DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die belangte Behörde sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse, unabhängig davon, ob ggf. eine andere Aufsichtsbehörde, die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei.

Zudem normiere die von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG lediglich die Hemmung des Fristenlaufs. Eine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens lasse sich dieser aber nicht entnehmen. Auch die Bestimmung des § 38 AVG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, die Anwendbarkeit in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO scheitere bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung sei keine andere Behörde oder kein anderes Gericht befugt gewesen, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend sei. Es sei der belangten Behörde - in diesem Verfahrensstadium - daher verwehrt gewesen, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiere, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht komme. Zudem normiere die von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG lediglich die Hemmung des Fristenlaufs. Eine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens lasse sich dieser aber nicht entnehmen. Auch die Bestimmung des Paragraph 38, AVG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, die Anwendbarkeit in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitere bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung sei keine andere Behörde oder kein anderes Gericht befugt gewesen, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend sei. Es sei der belangten Behörde - in diesem Verfahrensstadium - daher verwehrt gewesen, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiere, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht komme.

Der Bescheid sei daher jedenfalls aufzuheben.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie u.a. ausführte, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde sich mit der Beschwerde zeitnah befasst habe. Wenngleich das Verfahren bescheidmäßig ausgesetzt worden sei, sei die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde (Malta) übermittelt worden. Die federführende Aufsichtsbehörde habe auch bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Im vorliegenden Fall habe sich die federführende Aufsichtsbehörde aber dazu entschlossen, sich mit dem Fall zu befassen. Das Beschwerdevorbringen werde daher zur Gänze bestritten und die belangte Behörde verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie u.a. ausführte, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde sich mit der Beschwerde zeitnah befasst habe. Wenngleich das Verfahren bescheidmäßig ausgesetzt worden sei, sei die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde (Malta) übermittelt worden. Die federführende Aufsichtsbehörde habe auch bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Voraussetzungen von Artikel 56, Absatz 2, DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Artikel 56, Absatz 3, DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Im vorliegenden Fall habe sich die federführende Aufsichtsbehörde aber dazu entschlossen, sich mit dem Fall zu befassen. Das Beschwerdevorbringen werde daher zur Gänze bestritten und die belangte Behörde verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Mit Beschwerde vom 15.05.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend. Mit Beschwerde vom 15.05.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 1 und 10 DSG samt Überschrift lauten: Paragraph 24, Absatz eins und 10 DSG samt Überschrift lauten:

„§ 24 DSG

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“

§ 38 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AVG lautet:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 73 Abs. 1 AVG samt Überschrift lautet:Paragraph 73, Absatz eins, AVG samt Überschrift lautet:

„3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

Art. 4 Z 21 bis 23 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer 21 bis 23 DSGVO lauten:

„Art. 4 DSGVO„"Art". 4 DSGVO

Begriffsbestimmungen

21. Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,

b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder

c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;

23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder

a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder

b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;“

Art. 51 Abs. 1 und 2 DSGVO lauten:Artikel 51, Absatz eins und 2 DSGVO lauten:

„Art. 51 DSGVO„"Art". 51 DSGVO

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. 2Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.“(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. 2Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel römisch sieben zusammen.“

Art. 56 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 56, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Art. 56 DSGVO„"Art". 56 DSGVO

Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.“

Art. 60 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 60, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Art. 60 DSGVO„"Art". 60 DSGVO

Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.“

Art. 65 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 65, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Art. 65 DSGVO„"Art". 65 DSGVO

Streitbeilegung durch den Ausschuss

(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:

a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde eingelegt hat und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht angeschlossen hat oder den Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt,

b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,

c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.“

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Art. 77 DSGVO„"Art". 77 DSGVO

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

3.3.2 Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat, eine andere Betrachtungsweise [aber] dann geboten ist, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (siehe VwGH 25.06.2019 Ra 2018/10/0120 mwN).

Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung, hier der Erlassung eines Aussetzungsbescheids, ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 99/06/0016), sohin ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids, dh der Zeitpunkt seiner Zustellung am 07.06.2023, zu Grunde zu legen.

3.3.2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegt. Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen (vgl Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).3.3.2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegt. Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO).

Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Art 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Artikel 65, Rz 9).

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen sei. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen sei.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, enthält § 24 Abs. 10 Z 2 DSG keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes dergestalt, dass "die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO" in die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG "nicht eingerechnet" wird. Wie der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, enthält Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes dergestalt, dass "die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO" in die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG "nicht eingerechnet" wird.

Auch kommt eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht in Betracht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl jüngst VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).Auch kommt eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht in Betracht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche jüngst VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).

Die Anwendbarkeit des § 38 AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art 56 DSGVO scheitert bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde:Die Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitert bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde:

Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens darüber zu entscheiden, ob sie bzw welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend zuständig ist; ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art 65 DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, war nicht eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend ist. Es war der belangten Behörde – in diesem Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens darüber zu entscheiden, ob sie bzw welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend zuständig ist; ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, war nicht eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend ist. Es war der belangten Behörde – in diesem Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.

Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO eine Aussetzung nach § 38 AVG rechtfertigen könnte, musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides weder Verfahren nach Art. 60 noch nach Art. 65 DSGVO eingeleitet waren bzw eingeleitet worden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt – Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht kommt. Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65, DSGVO eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte, musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides weder Verfahren nach Artikel 60, noch nach Artikel 65, DSGVO eingeleitet waren bzw eingeleitet worden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt – Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht kommt.

Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder § 24 Abs. 10 Z 2 DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Artikel 56, Absatz 2, DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen waren, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidförmigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde/bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen waren, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidförmigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde/bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses.

Schlagworte

Aufsichtsbehörde Aussetzung Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Präjudizialität Revision zulässig Unionsrecht Vorfrage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2275073.1.00

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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