Entscheidungen zu § 38 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 31-37 von 37

RS UVS Oberösterreich 1997/10/01 VwSen-600007/4/Gf/Km

Rechtssatz: Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.103/1997 (im folgenden: KFG), haben dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Nach der inzwischen ständigen - wenngleich ho. nicht geteilten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Devolutionsweg ergangener Bescheid des Landeshauptmannes als eine erstinstanzliche Ent... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.10.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/02/18 VwSen-230568/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden". Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.02.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/10/10 VwSen-520001/2/Weg/Ri

Rechtssatz: Zunächst wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der förmlichen Mitteilung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.8.1995 eine hoheitliche Mitteilung erblickt, der Bescheidqualität zukommt. Die normative Qualität eines Aktes einer Behörde ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Diesen Hoheitsakt hat der Land... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 10.10.1995

RS UVS Oberösterreich 1994/02/21 VwSen-400252/4/Gf/La

Rechtssatz: Sicherungszweck nicht obsolet, wenn der Vater des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung dahingehend, für den Unterhalt seines Sohnes zu sorgen und diesen bei sich wohnen zu lassen, abgegeben hat, weil dies keine Gewähr dafür bietet, daß der Beschwerdeführer für die Behörde auch dann greifbar ist, wenn die Ausweisung gegen diesen im Wege der Abschiebung zwangsweise vollstreckt werden muß. Keine eigenständige Prüfung der Frage der behaupteten Verletzung des "Refoulement"... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.02.1994

TE UVS Niederösterreich 1992/05/25 Senat-BN-91-038/1

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 AuslBG (richtig: §28 Abs1 Z1 lita AuslBG) mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. In diesem mittlerweile rechtskräftigen Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xx in xx, xx, es zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen der §§3 und 28 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 25.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/25 Senat-BN-91-038/1

Rechtssatz: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann keine Vorfrage im Sinne des §38 AVG und 69 Abs1 Z3 AVG darstellen, weil sie nicht das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eben die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zum Gegenstand hat. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 25.05.1992

RS UVS Kärnten 1992/05/05 KUVS-215-225/3/92

Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten die Verspätung eines Einspruches vorgehalten mit der ausdrücklichen Aufforderung einen allfälligen Zustellmangel begründet durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit durch geeignete Beweismittel binnen 14 Tagen unter Beweis zu stellen, und innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des Beschuldigten einlangt, kann die Behörde davon ausgehen, daß die Zustellung der Strafverfügung mit der Hinterlegung rechtswirksam wurde. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.05.1992

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