RS UVS Niederösterreich 1992/05/25 Senat-BN-91-038/1

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Rechtssatz

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann keine Vorfrage im Sinne des §38 AVG und 69 Abs1 Z3 AVG darstellen, weil sie nicht das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eben die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zum Gegenstand hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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