Entscheidungen zu § 18 AVG

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Tirol 2011/10/07 2011/15/2001-3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2011 wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen ?die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 07.07.2011? (gemeint ist dabei offensichtlich die im Akt einliegende, auf den 14.06.2011 datierte und mit Strafverfügung bezeichnete Erledigung) als verspätet zurückgewiesen.   Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er sich im Wesentlichen gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß beim Park... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 07.10.2011

RS UVS Kärnten 2004/10/29 KUVS-K1-2042/2/2004

Rechtssatz: Fehlt dem angefochtenen Bescheid das Formalerfordernis des Namens des Genehmigenden, so fehlt ihm zufolge § 18 Abs. 4 AVG ein wesentliches Erfordernis für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung, sodass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Schlagworte Berufungszuständigkeit, Bescheid, Bescheiderfordernis, Formalerfordernis, Name des Genehmigenden, Bescheideigenschaft mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.10.2004

RS UVS Vorarlberg 1996/11/21 1-0864/96

Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0241, zum Ausdruck gebracht, daß eine unleserlich erteilte Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG keine "klare Auskunft", wie dies von der Judikatur bei Anfragen nach der zitierten Gesetzesstelle verlangt werde, darstelle. Der Verwaltungssenat ist im Umkehrschluß zur Auffassung gelangt, daß eine unleserliche (kaum lesbare) Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG durch eine Behörde keine Verpflichtung begründen kann, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.11.1996

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