RS UVS Kärnten 2004/10/29 KUVS-K1-2042/2/2004

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Veröffentlicht am 29.10.2004
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Rechtssatz

Fehlt dem angefochtenen Bescheid das Formalerfordernis des Namens des Genehmigenden, so fehlt ihm zufolge § 18 Abs. 4 AVG ein wesentliches Erfordernis für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung, sodass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schlagworte
Berufungszuständigkeit, Bescheid, Bescheiderfordernis, Formalerfordernis, Name des Genehmigenden, Bescheideigenschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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