Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit den jeweils gleichlautenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX (betreffend die Erstantragstellerin) sowie jeweils vom XXXX und XXXX (betreffend die Zweit- bis Viertantragsteller) wurden die Anträge der Antragsteller auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen und gegen die Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit den jeweils gleichlautenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX (betreffend die Erstantragstellerin) sowie jeweils vom XXXX und XXXX (betreffend die Zweit- bis Viertantragsteller) wurden die Anträge der Antragsteller auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen und gegen die Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgest... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.03.2019, Zl. 200 Jv 34/17 t - 6 - 37, wurde dem Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für näher bezeichnete Fachgebiete nicht stattgegeben. 1.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.05.2019 legte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, der in einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 03.04.2019, XXXX , gestellt wurde. Die belangte Behörde nahm zu dem Antrag ausführlich Stellung und gab bekannt, dass sie sich in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 12.02.2018 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 09.02.2018 bis 22.03.2018 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die vereinbarten Nachweise zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt habe.
Gründe: für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. 1. Mit Bescheid de... mehr lesen...