Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind jeweils - benachbarte - Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Auf jenem des Beklagten entspringt eine Quelle. Anlässlich einer am 23. Juli 1946 und am 29. Mai 1947 vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde durchgeführten und letztlich bescheidmäßig abgeschlossenen Wasserrechtsverhandlung über das Ansuchen der Rechtsvorgänger der Streitteile um Bewilligung der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen einer Liegenschaft, die auf einer Seite an einen Werkskanal (Unterwasserkanal) grenzt, der im Eigentum der Beklagten steht und Teil einer von dieser betriebenen Wasserkraftanlage ist. Das Grundstück der Klägerinnen befindet sich linksufrig dieses Kanals, die Länge der Grenze zu diesem beträgt rund 15 m. Der Unterwasserkanal hat eine durchschnittliche Sohlbreite von ca 4 m und bei Normalwasserführung eine Wasser... mehr lesen...
Begründung: Die wesentlichen Bestimmungen des hier noch maßgeblichen Tiroler Landesgesetzes vom 13. März 1985 über öffentliche Abwasserbeseitungsanlagen (Tiroler KanalisationsG 1985) LGBl 40 (TirKanalG 1985) lauten: Die wesentlichen Bestimmungen des hier noch maßgeblichen Tiroler Landesgesetzes vom 13. März 1985 über öffentliche Abwasserbeseitungsanlagen (Tiroler KanalisationsG 1985) Landesgesetzblatt 40 (TirKanalG 1985) lauten: § 1 Paragraph eins Geltungsbereich (1) Dieses Ge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 34 KG ... (im folgenden nur Liegenschaft EZ 34), die Beklagte Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ 35 KG ... (im folgenden nur Liegenschaft EZ 35), zu dem ua das Grundstück 638 mit einer nun gefaßten Quelle gehört. Anläßlich einer am 3.Juli 1952 von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde auf dem Grundstück 638 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung über das Ansuchen der d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Grundstücke 595/11 und 595/13 in EZ 335 KG L*****. Diese Grundstücke sind mit der Dienstbarkeit des Fischens in allen zum A***** See abfließenden Wässern vom Ursprung derselben bis zum See und den Abzugsgräben bis zum I*****fluß für die Liegenschaften EZ 103 und EZ 104 KG A***** belastet. Die EZ 103 steht im Eigentum des Zweitbeklagten, die EZ 104 ist Eigentum des Erstbeklagten. Das Grundstück 595/11 ist durch Teilung d... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §98 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz: Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor d... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §9WRG §98WRG §137WRG §138 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger betreibt eine Mühle mit elektrischem Strom, den seine aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung an einem öffentlichen Gewässer installierte Wasserturbine (ein Kleinkraftwerk) liefert. Die Beklagten betreiben flußaufwärts dieser Wasserkraftanlage eine Landwirtschaft; zu Bewässerungszwecken pumpen sie Wasser aus dem Bach. Diese Wasserentnahme war mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 8.8.1986 (unter bestimmten Bedingungen und Auflagen), befristet bis 31.10.... mehr lesen...
Begründung: Die Grundstücke Nr. 63 und 1137/4 der Katastralgemeinde H***** stehen im Eigentum der Beklagten. Auf diesen Grundstücken entspringen zwei Thermalwasserquellen, und zwar die L*****quelle auf dem Grundstück Nr. 63 und die F*****quelle auf dem Grundstück Nr. 1137/4. Die Beklagte nutzt seit dem Jahre 1948 lediglich die L*****quelle und entnimmt aus dieser Thermalwasser, welches bei der Betreibung des Rehabilitationszentrums T***** durch die Beklagte Verwendung findet. Die ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Unterlassung des Aufstauens des von seinem Grundstück 467/2 talwärts fließenden Wassers an der Grenze zu den Grundstücken 467/1 und 482, alle KG A*****, durch Aufschüttung einer Wegtrasse. Der Zweitbeklagte habe mit Genehmigung der Erstbeklagten auf den ihr gehörigen Grundstücken 467/1 und 482 durch Aufschüttung von Erdmaterial bis auf eine Höhe von etwa 3 m einen Weg angelegt. Dadurch w... mehr lesen...
Die Streitteile sind Grundnachbarn. Ihre Grundstücke liegen in der KG N nebeneinander an einem Hang. Oberhalb der beiden Liegenschaften befindet sich ein Feuerlöschteich, dessen Überwasser zunächst in einem natürlichen Graben zu einem von den Beklagten errichteten Einlaufbauwerk fließt und von dort in einem über den Grund des Beklagten führenden Kanal abgeleitet wird. Die Klägerin behauptet, daß das bei starken Regenfällen und zur Zeit der Schneeschmelze vom zu schwach dimensionie... mehr lesen...
Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 525 KG H mit den Grundstücken 901 und 903 je Acker; auf dem letztgenannten Grundstück errichteten die Klägerinnen ein Einfamilienhaus. Die beiden Grundstücke werden durch das öffentliche Gerinne H-Bach (Grundstück 2033) voneinander getrennt. U. a. über Antrag der Erstklägerin erteilte die Bundeshauptmannschaft Mistelbach mit Bescheid vom 26. März 1973 gemäß §§ 11 bis 13, 38, 98 Abs. 1, 111 WRG nachträglich die unbefr... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, als Fischereiberechtigter am N-Bach durch die weit über das von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Ausmaß erfolgende Einleitung von Abwässern des Bergbaubetriebes der Beklagten geschädigt zu werden, und beantragt deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Einbringung von Flotationsabwässern in den N-Bach über eine Menge von 70 000 Jahrestonnen hinaus. Die Beklagte bestritt das behauptete Fischereirecht des Klägers, eine mengenmäßige Begrenzung... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §3WRG §10WRG §98 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Daß die Errichtung von Wassernutzungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ändert nichts an der sonst gegebenen Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. Wird ei... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG A, die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K, zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei begehrt als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 594 KG L die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Verbot an ihre Gegnerin, in das über die genannte Liegenschaft führende Rinnsal oberhalb derselben Abwässer des Kurinstitutes L einzuleiten. Sie behauptet, daß trotz der Errichtung einer Kläranlage, die nach der bevorstehenden Eröffnung dieses Betriebes zu erwartenden Immissionen weit über das ortsübliche Maß hinausgingen und daß sie dem Wasserrechtsverfa... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Schwimmbades S und besitzt das Recht aus dem L-Bach Badewasser für dieses Schwimmbad zu beziehen. Sie besitzt außerdem im L-Bach ein Fischereirecht. Die Beklagte ist Eigentümern des vom Strandbad S und dem Fischereigewässer bachaufwärts gelegenen Hauses L Nr. 12, aus dem sie Abwasser und Fäkalien in den L-Bach einleitet. Ein Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ist anhängig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte leite die Abwässer und Fäkalien vor... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §98WRG §113WRG §138 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz: Es ist möglich, daß der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Grund... mehr lesen...
Norm: WRG §98
Rechtssatz:
Eine gewerbebehördliche Bewilligung ersetzt nicht die wasserrechtliche Bewilligung.
Entscheidungstexte 1 Ob 201/67 Entscheidungstext OGH 23.11.1967 1 Ob 201/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0082211 Dokumentnummer JJR_19671123_OGH0002_001... mehr lesen...
Norm: WRG §98
Rechtssatz: Über die Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Wasserrechtsbehörde auch dann, wenn die Regelung über die Aufteilung der Kosten in die Form eines Vertrages gekleidet wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 42/84 Entscheidungstext OGH 02.04.1964 6 Ob 42/84 Veröff: SZ 37/46 = EvBl 1964/446 S 629 = ÖVA 1967,19 ... mehr lesen...
Norm: WRG 1959 §98 ff WRG 1959 § 98 heute WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013 WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003 WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.199... mehr lesen...
Norm: WRG 1959 §98 ff WRG 1959 § 98 heute WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013 WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003 WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.199... mehr lesen...