Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §5 Abs2 idF 207/1969WRG 1959 §9 Abs2
Rechtssatz: Steht dem Recht eines Quelleneigentümers zur Wasserbenützung ein vereinbartes Mitbenützungsrecht eines Dritten gegenüber, dann liegt der Fall einer durch besonderen Privatrechtstitel begründeten Beschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 vor. Die Änderung bzw. Neuerrichtung, der diese Quelle benutzenden Anlag... mehr lesen...