RS Vwgh 1959/3/12 1735/57

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Veröffentlicht am 12.03.1959
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §5 Abs2 idF 207/1969
WRG 1959 §9 Abs2

Rechtssatz

Steht dem Recht eines Quelleneigentümers zur Wasserbenützung ein vereinbartes Mitbenützungsrecht eines Dritten gegenüber, dann liegt der Fall einer durch besonderen Privatrechtstitel begründeten Beschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 vor. Die Änderung bzw. Neuerrichtung, der diese Quelle benutzenden Anlage bedarf, sofern ein Einfluß auf das Wasserbezugsrecht des Dritten geübt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001735.X00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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