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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Steht dem Recht eines Quelleneigentümers zur Wasserbenützung ein vereinbartes Mitbenützungsrecht eines Dritten gegenüber, dann liegt der Fall einer durch besonderen Privatrechtstitel begründeten Beschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 vor. Die Änderung bzw. Neuerrichtung, der diese Quelle benutzenden Anlage bedarf, sofern ein Einfluß auf das Wasserbezugsrecht des Dritten geübt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001735.X00Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021