Norm: WRG §85WRG §117 Abs4
Rechtssatz:
Auch bei den Streitfällen, bei denen § 85 Abs 1 WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorsieht, kommt, soweit es sich jedoch um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtsgrundlage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen. Auch bei den Streitfällen, bei denen Paragraph 85, Absatz eins,... mehr lesen...