RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

WRG §85
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Auch bei den Streitfällen, bei denen § 85 Abs 1 WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorsieht, kommt, soweit es sich jedoch um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtsgrundlage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen.Auch bei den Streitfällen, bei denen Paragraph 85, Absatz eins, WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorsieht, kommt, soweit es sich jedoch um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtsgrundlage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080116

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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