Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 wurde der Stadt L gemäß §§ 38, 100, 114 und 115 WRG 1959 nach Maßgabe des in Abschnitt A dieses Bescheides beschriebenen Projektes und unter den in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau eines zweiten Tankhafenbeckens (Tankhafen West) erteilt. Mit Bescheid vom 13. Juli 1963 verfügte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gegenüber den Ehegatten L und A ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof10/10 Grundrechte81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: StGG Art5;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;WRG 1959 §60 Abs1 litc;WRG 1959 §63;WRG 1959 §70 Abs2;
Rechtssatz: Die Rückgängigmachung der Enteignung kann, muss sich nicht darin erschöpfen, dass dem Enteigneten wieder das Eigentum am Enteignungsgegenstand verschafft wird. Mit der Enteignung können auch sonstige Nachteile verbunden sein, die nur d... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: StGG Art5;WRG 1959 §60 Abs1 litc;WRG 1959 §63;WRG 1959 §70 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/07/0103 E 23. September 2004 RS 2
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 wurde "das Vorhaben der Stadt Linz, den Tankhafen 'West' auszubauen", gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) als bevorzugter Wasserbau erklärt. In der Begründung: heißt es, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. November 1951 sei der Ausbau des Tank- und Industriehafenbeckens zum bevorzugten Wasserbau erklärt und mit Bescheid vom 27. Februar 1952 das... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: StGG Art5;WRG 1959 §38;WRG 1959 §63;WRG 1959 §70 Abs2;
Rechtssatz: Im Fall einer Rückübereignung von Grundstücken, die nach dem WRG 1959 enteignet worden waren, führt eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 WRG 1959 zu dem Ergebnis, dass der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Dah... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: StGG Art5;WRG 1959 §38;WRG 1959 §63;WRG 1959 §70 Abs2;WRG 1959;
Rechtssatz: Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/10 Grundrechte81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: StGG Art5;VwRallg;WRG 1959 §38;WRG 1959 §63;WRG 1959 §70 Abs2;
Rechtssatz: Die Aufhebung von auf dem WRG 1959 beruhenden Enteignungen hat ihre Grundlage in einer unmittelbaren Anwendung des Art. 5 StGG (Hinweis E VfGH 15. März 2000, B 1856/98, VfSlg 15768/2000). Damit scheidet auch die unmittelbare Anwendung der in § 70 Abs. 2 WR... mehr lesen...