RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0103

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGG Art5;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs2;

Rechtssatz

Im Fall einer Rückübereignung von Grundstücken, die nach dem WRG 1959 enteignet worden waren, führt eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 WRG 1959 zu dem Ergebnis, dass der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung -

unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides. Demnach hat eine Rückübereignung von nach dem WRG 1959 enteigneten Grundstücken auch dann stattzufinden, wenn § 70 Abs 2 WRG 1959 keine Anwendung findet. Die Rückübereignung hat in diesen Fällen nach den von der Judikatur des VfGH zur zweckverfehlenden Enteignung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (Hinweis E VfGH 15.3.2000, B 1856/98, VfSlg 15768/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070103.X04

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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