Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erteilte als Wasserrechtsbehörde dem damaligen Konsenswerber und nunmehrigen Antragsgegner mit Bescheid vom 26.November 1991 in dessen Punkt I. gemäß §§ 98, 41 Abs 2, 50, 54 Abs 3, 107, 111 und 112 WRG 1959 in der geltenden Fassung „die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines künstlichen Gerinnes“ im Bereich dreier Grundstücke im Gemeindegebiet der Antragstellerin unter Einhaltung bestimmter im
Spruch: bezeichneter Aufla... mehr lesen...
Norm: Sbg LandesstraßenG 1972 §1 Abs1 litcSbg LandesstraßenG 1972 §10 Abs1WRG §42 Abs1
Rechtssatz:
Allein die Mitbenützung des verrohrten Gerinnes für die Ableitung des Oberflächenwassers von einer Gemeindestraße kann - unabhängig vom Ausmaß dieser Mitbenützung - zu keiner Beteiligung der Gemeinde an den Errichtungskosten führen, zumal wenn erst die vom Hersteller des verrohrten Gerinnes allein seinen Interessen dienenden Maßnahmen au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist Alleineigentümer, die beiden anderen Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer von Grundstücken am Attersee. Nach dem Mappenstand gehören die im Lageplan eines Zivilgeometers vom 22.1.1951 dargestellten Teile dieser Grundstücke zum öffentlichen Wassergut. Die Kläger begehren die Feststellung, die Grundstücke stünden im Sinne der Darstellung in diesem Lageplan jeweils zur Gänze in ihrem uneingeschränkten Eigentum. Sie brachten vor, ihre ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Satt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 587/2 KG M*****. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.3.1973, GZ 8 L 8/3-1973, wurde dem Kläger gemäß §§ 9 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG für die Errichtung von acht Fischteichen auf dem Grundstück 587/2 KG M*****, die aus dem Wildbach bzw. aus einem unbenannten Zubringer gespeist werden, unter Erteilung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Recht wurde a... mehr lesen...
Norm: WRG §38 Abs1WRG §41WRG §42 Abs1
Rechtssatz:
Eine im Zug des Ausbaues einer Landesstraße errichtete Brücke ist kein Schutzwasserbau und Regulierungswasserbau.
Entscheidungstexte 1 Ob 37/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 37/92 Veröff: JBL 1993,654 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck d... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §41 Abs4WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13.10.1982 folgende Erklärung ab: "Für da... mehr lesen...
Alois K, der Großvater der Beklagten, war Eigentümer der Liegenschaft EZ 21 I KG S, zu der das heutige Grundstück 30/2 gehörte. Auf der EZ 21 I KG S war eine Wasserkraftanlage zum Betrieb eines Sägewerkes, einer Lohnmühle und einer Wagnerwerkstätte errichtet. Im Wasserbuch des Amtes der Tiroler Landesregierung wird die Lage der Anlage wie folgt beschrieben: "Am rechten Ufer des S-Baches, Entnahmestelle 1635 m, Rückgabestelle 1544 m, oberhalb seiner Einmundung in den A-Bach. Länge d... mehr lesen...
Den Klägern steht an der Oberach im Bereich vom W-Wehr bis zur alten Brücke in einer Länge von zirka 700 m das alleinige Fischereirecht zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. 10. 1979, WA 148/7-1979, wurde der beklagten Gemeinde und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis die wasserrechtliche Bewilligung zur Abflußertüchtigung der Oberach zwischen dem G-Wehr und dem ehemaligen W-Wehr (Länge zirka 1 700 m) unter im Bescheid näher bezeichneten Einschränkungen ... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §41 Abs4WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasse... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei, der Gemeinde Q, zur Zahlung von 39 498 S samt Anhang und die Feststellung, daß die Beklagte ihm für alle künftigen Schäden an seinen Ufergrundstücken zum F-Bach als Folge der Regulierung des F-Bachs im Oberauf hafte. Er brachte hiezu vor, er sei Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 23 KG A. Die beklagte Partei habe auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Juli 1... mehr lesen...
Norm: WRG §41 Abs4WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Zum Begriff der Schutzbauten und Regulierungsbauten. Entscheidungstexte 1 Ob 107/71 Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 107/71 Veröff: SZ 44/88 1 Ob 2/77 Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 2/77 Veröff: SZ 50/65 1 Ob 31/79 ... mehr lesen...
Die klagende Partei, der OÖ Landesfischereiverein, hat in ihrer Klage gegen die Republik Österreich vorgebracht, sie sei ua auch Eigentümerin des Fischereirechtes an der unter W am rechten Donauufer gelegenen sogenannten "Z-Lacke", die sich auf dem der beklagten Partei, der Republik Österreich, gehörigen Grundstück Nr 870/1 der KG W befinde. Die Strombauleitung Linz habe Schotter, der aus der Donau abgebaggert worden sei, in die Z-Lacke eingebracht und bis zur Höhe von dort vorhand... mehr lesen...