Norm: WRG §4 Abs6
Rechtssatz: § 4 Abs 6 WRG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 1 Ob 2143/96w Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2143/96w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105650 Dokumentnummer JJR_19960726_OGH0002_0010OB02143_96W0000_001 mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Sattle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Grundstücke 783/1 KG Gurlitsch II und 342/4 KG Krumpendorf, öffentliches Wassergut Wörthersee. Im Norden grenzt an diese Grundstücke das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück 320/1 KG Gurlitsch II, in Natur das "Bad Kropfitsch". Die klagende Partei behauptet, eine vom Beklagten benützte, in einem beigelegten Plan näher umschriebene 523 m2 große Landfläche (Schwemmland) gehöre in Wahrheit zum Gutsbestand des öffe... mehr lesen...
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 435 KG S, zu deren Gutsbestand das Grundstück 52/1 gehört. Dieses Grundstück hat im Süden eine gemeinsame Grenze zum Grundstück 775/1 Wörthersee, das im Eigentum der klagenden Republik Österreich steht. Die Erstbeklagte und die Mutter der Zweitbeklagten erwarben dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1976. Die Zweitbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Vor dem Grundstück 52/1 auf dem Grundstück 775/1 be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1472AllgGAG §12GV §203WRG §4 Abs5WRG §4 Abs6
Rechtssatz: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, könne... mehr lesen...
Norm: WRG §4 Abs5WRG §4 Abs6
Rechtssatz: Das öffentliche Wassergut soll absoluten Schutz vor dem Rechtserwerb durch Ersitzung genießen. Entscheidungstexte 1 Ob 16/79 Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 16/79 1 Ob 251/07d Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 251/07d Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (... mehr lesen...