Entscheidungsgründe: Am 17. 4. 2003 baute der Beklagte auf seinem oberhalb des Hauses der Kläger liegenden Feld Mais an, und zwar teilweise quer zum Hang, teilweise in Falllinie. Der vermehrte Anbau von Kulturpflanzen mit später Bodendeckung, so vor allem von Mais, bewirkt eine starke Zunahme der Erosion. Die Erosion verdoppelt sich ungefähr, wenn der Mais in Falllinie statt quer zum Hang angebaut wird. Nach einem Starkregen, wie er statistisch alle fünf bis zehn Jahre vorkommt, f... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1 ABGB §413 WRG §39 Abs1WRG §39 Abs3 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...